Unsere Satzung
Satzung des KulturBahnhof Aßling e.V.
Präambel:
Ein Kleinod eines ländlichen Gründerzeitbahnhofs, eine optimale Verortung in einem prosperierenden und
offenen Gemeinwesen, hohes bürgerschaftliches Engagement und Multiprofessionalität sowie der
wachsende Bedarf an so genannten ‚Dritten Orten‘ zur partizipativen kulturellen Gestaltung für alle
Generationen, sind das Rezept für ein einzigartiges gemeinnütziges Projekt, das Vieles und Viele vereint, der
„KulturBahnhof Aßling“.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen „KulturBahnhof Aßling“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 85617 Aßling/Oberbayern
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5
(5) Der Verein führt danach den Zusatz „e.V.“
§ 2 Vereinszweck
Der Verein „KulturBahnhof Aßling“ ist ein bürgerschaftlicher Zusammenschluss von Menschen, die das
gemeindeeigene Bahnhofsgebäude am Nahverkehrsknotenpunkt „Am Bahnhof 2“ in 85617 Aßling,
einer öffentlichen, gemeinwohlorientierten und gemeinnützigen Nutzung für alle Generationen zuführen
und zu diesem Zwecke betreiben wollen.
Die Aktivitäten des Vereins dienen der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Volksbildung, der
Förderung von Kunst und kultureller Vielfalt, der Förderung der Politischen Bildung und Diversitätstoleranz,
der Förderung des Umweltschutzes und der Umweltbildung, sowie der Gemeinwesenarbeit und der
Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda-21.
§ 3 Verwirklichung der Vereinszwecke
- Der Verein ist Träger und Betreiber des sozialen Kulturprojekts „KulturBahnhof Aßling“.
- Ziele des Betriebs und der Nutzung sind die Förderung der Jugend im Sinne des SGB VIII §11, die
Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Kulturellen und Politischen Bildung, die
Förderung von Teilhabechancen und Chancengleichheit insbesondere für benachteiligte
Bevölkerungsgruppen, die Förderung des interkulturellen und intergenerativen Dialogs, der
Inklusions- und Integrationsarbeit sowie die Förderung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele
der UN- „Agenda 21“. - Der Verein fördert dafür bürgerschaftliches Engagement, insbesondere der Jugend.
- Zur Erreichung seiner Ziele strebt der Verein an, mit Kooperations- oder Projektpartnern
zusammenzuarbeiten und auch an externen Standorten Programme durchzuführen. - Inhaltliche Ziele des Vereinszwecks sind:
- die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von Menschen aller Generationen, unter
anderem durch, Kunst, Kultur, Handwerk, partizipative Freiräume, Mitbestimmung und
Gemeinschaft - die Förderung der Kunst und Kreativität sowie dem ästhetischen und kulturellen Bewusstsein,
insbesondere von Heranwachsenden - die Förderung des politischen Bewusstseins und Demokratieverständnisses, der Offenheit,
Toleranz und des Diversitätsverständnisses, insbesondere von jungen Menschen - die Förderung der Integration, Inklusion und Partizipation, insbesondere junger Menschen aus
benachteiligenden Lebenskontexten, mit körperlicher Beeinträchtigung oder Neurodivergent
- die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von Menschen aller Generationen, unter
- Angebote, Einrichtungen, Methoden und Umsetzungsformen mit denen, unter anderem, die
Vereinszwecke und Vereinsziele umgesetzt und erreicht werden sollen:- Einrichtung und Betrieb einer Kinder- und Jugendkunstschule mit Malatelier und
Kreativwerkstatt, für zum Beispiel, Workshops, Kurse, Projekte sowie für Kooperationen - Einrichtung und Betrieb eines ‚KulturBistro‘s als Zweckbetrieb für berufsorientierende
Maßnahmen für Jugendliche, als Partizipationsprojekt für Heranwachsende in der freien
Jugendhilfe sowie als Veranstaltungsort für (Klein-)Kunst und Kulturangebote und als inklusiver
Begegnungsort für alle Generationen und Gruppen im Rahmen der Vereinsziele - Einrichtung, Betrieb und Anbieten von Gruppenräumen für Offene Kinder- und Jugendarbeit
sowie für Bildungsarbeit, für Kooperationspartner, für diverse Interessensgruppen und
Arbeitskreise im Rahmen der Vereinssatzung - Einrichtung und Betrieb von Außen-Projektflächen, für zum Beispiel Workshops, Kurse, Offene
Nutzung, sowie für Kooperationsprojekte - Anbieten und Umsetzen verschiedenster inklusiver pädagogischer Angebote, zum Beispiel der
Persönlichkeitsbildung, der politischen Bildung, der Umweltbildung, der Volksbildung, der
Kulturarbeit, der Kunstförderung und Seniorenarbeit, im Rahmen der Vereinszwecke und –ziele - Anbieten und Umsetzen von inklusiver und intergenerativer Gemeinwesenarbeit
- Einrichten und Betrieb der organisatorischen, strukturellen und technischen Infrastruktur zur
Umsetzung der genannten Aktions- und Angebotsformen zur Erreichung der Vereinszwecke
und –ziele - Die aufgeführten Zwecke, Ziele und Umsetzungsformen des Vereins müssen nicht alle zur
gleichen Zeit und in gleichem Maße stattfinden. Sie richten sich nach den strukturellen,
personellen, finanziellen und bedarfsorientierten Möglichkeiten. Die Angebote, Einrichtungen,
Methoden und Umsetzungsformen sind erweiterbar, wandelbar oder ergänzbar im Rahmen der
Vereinszwecke und –ziele.
- Einrichtung und Betrieb einer Kinder- und Jugendkunstschule mit Malatelier und
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt keinerlei gewerbliche, kommerzielle Ziele und gewinnorientierte Absichten und
leitet das das Projekt „KulturBahnhof Aßling“ unter ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung
gemeinnütziger Zwecke. - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und führt
alle Erlöse, auch Gewinne aus etwaigen Geschäftsbetrieben und andere Einnahmen, wie zum
Beispiel, aus Vermietungen, Überlassungen, Teilnahmebeiträgen, Kursgebühren oder Eintritten,
wieder den obengenannten Vereinszwecken zu. - Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. - Über die Zahlung von Ehrenamtspauschalen im Rahmen rechtlicher Bestimmungen kann durch
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entschieden werden. Ein Negativabschluss darf
dadurch nicht entstehen. - Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbliebene
Vereinsvermögen an den „Förderverein für Kinder, Jugend und Familien Aßling e.V.“ und nachrangig
an die Verwaltungsgemeinschaft Aßling, welche es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zum Zwecke der Jugendförderung, zu verwenden haben.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird unterschieden in stimmberechtigte Vollmitglieder und Fördermitglieder
- Die Mitgliedschaften werden schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme neuer
Vollmitglieder entscheidet der Vereinsvorstand nach freiem Ermessen. - Vollmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die aktiv gestaltend im Verein mitarbeiten,
Vereinsaufgaben übernehmen oder Fachbereiche verantwortlich betreuen wollen.
Für die Geschäftsfähigkeit des Vereins müssen mindestens sieben volljährige, natürliche Personen
Vollmitglieder sein. Minderjährige Vollmitglieder benötigen eine schriftliche
Einverständniserklärung der(s) Erziehungsberechtigten. - Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck
und die Vereinsziele mit allen Umsetzungsformen fördern wollen. - Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben über dessen Höhe und Fälligkeit der
Vereinsvorstand entscheidet. - Pflichten der Mitglieder
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder*innen den Inhalt der Satzung und der
sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder*innen sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des
Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder*innen sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie
eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder
ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod (bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen). - Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vereinsvorstand. - Über einen Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann der Vereinsvorstand mit einer 3/5 Mehrheit
entscheiden. - Ausscheidenden Mitgliedern stehen keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche oder die Rückzahlung
geleisteter Mitgliedsbeiträge gegenüber dem Verein zu.
§ 6 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung mit den stimmberechtigten Vollmitgliedern
- der Vorstand
- Jugend des Vereins
Alle Mitglieder des Vereins bis einschließlich 27 Jahre bilden die Vereinsjugend.
Diese führt und verwaltet sich selbst und ist berechtigt sich einen eigenen Namen zu geben.
Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch den Vorstand des Vereins zu
bestätigen ist und nicht gegen die Vereinssatzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen
darf. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten
Mittel in Eigenständigkeit entscheiden.
Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren.
Die Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung der Voll- und Fördermitglieder findet mindestens einmal
pro Jahr mit schriftlicher Ankündigung und Einladung per Post, Email oder über Social-Media-Kanäle
und unter Bekanntmachung des Veranstaltungsortes, des Datums und der Uhrzeit sowie der
Tagesordnung, bei Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen im Voraus, statt. - Die Mitgliederversammlung ist möglichst in Präsens abzuhalten, es besteht aber auch die
Möglichkeit einer hybriden Mitgliederversammlung, bei der durch geeignete technische
Einrichtungen eine Fernkommunikation und die virtuelle Teilnahme zu ermöglichen ist. - Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, nach gemeinsamer
Beschlussfassung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Zur Einladung dazu an die Vereinsmitglieder gelten die oben genannten Eckpunkte. - Bezüglich der Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden auf
Verlangen einer Minderheit gilt BGB § 37 in der jeweiligen Fassung.
- Der Vorstand kann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, nach gemeinsamer
- Aufgaben der Mitgliederversammlung
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- die Wahl des*r Revisors*in/Kassenprüfenden
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
- die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereins
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Sie*er kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder.
- Zur Änderung der Vereinssatzung ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine
Einstimmigkeit im aktuellen Vorstand und zusätzlich eine 4/5 Mehrheit der
Mitgliederversammlung erforderlich. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll
anzufertigen und geeignet zu archivieren.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei volljährigen, geschäftsfähigen Vollmitgliedern sowie
einer*m Schatzmeister*in und einer*m Schriftführenden. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte.
- In Einzelwahlgängen werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung
der Reihenfolge nach gewählt und bestellt:- Vorstandsvorsitzende*r
Gewählt, bestimmt und berechtigt zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des
Vereins, unterschriftsberechtigt als Vorstand im Sinne des BGB § 26. - zwei Stellvertreter*innen
Jede*r gewählt, bestimmt und berechtigt zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung
des*r Vorsitzenden, unterschriftsberechtigt als Vorstand im Sinne des BGB § 26. - Schatzmeister*in
Gewählt, bestimmt und berechtigt zur gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des*r Vorsitzenden, unterschriftsberechtigt als Vorstand
im Sinne des BGB § 26. - Schriftführende*r
Aufgabe der*s Schriftführenden ist es Beschlussprotokolle der Mitgliederversammlung und der
Vorstandssitzungen anzufertigen und Instrumente zu erstellen diese dauerhaft zu archivieren
und zugänglich zu erhalten.
- Vorstandsvorsitzende*r
- Die*Der Vorstandsvorsitzende, die zwei Stellvertreter*innen und die*der Schatzmeister*in
sind je einzelvertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
§ 9 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist eine Einstimmigkeit im aktuellen Vorstand und zusätzlich eine
4/5 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
